Rechtsprechung
   OLG Hamm, 27.11.1991 - 33 U 19/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,4586
OLG Hamm, 27.11.1991 - 33 U 19/91 (https://dejure.org/1991,4586)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.11.1991 - 33 U 19/91 (https://dejure.org/1991,4586)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. November 1991 - 33 U 19/91 (https://dejure.org/1991,4586)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,4586) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1992, 437
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Saarbrücken, 10.03.2010 - 9 U 93/09

    Auftragsverhältnis: Kündigung nach dem Scheitern der Ehe unter Berücksichtigung

    Er beruht auf einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung der Parteien, deren Eingehung auch zwischen Ehegatten grundsätzlich möglich ist und in der Regel als Auftrag zu qualifizieren ist (vgl. BGH, FamRZ 1989, 835, m.w. N.; OLG Bremen, FamRZ 2006, 122; OLG Hamm, FamRZ 1992, 437; OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 802; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb den Güterrechts, 3. Aufl., Rz. 310 ff, 721).
  • OLG Frankfurt, 21.11.2012 - 15 U 205/11

    Schadenersatz wegen Verletzung einer Freistellungsverpflichtung

    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1989, 1920; ebenso OLG Hamm FamRZ 1992, 437; OLG München OLGR 2003, 200), dass der Übernahme einer persönlichen Haftung oder die Einräumung von dinglichen Sicherheiten durch einen Ehegatten, um dem anderen Ehegatten die Aufnahme von Bankkrediten zu ermöglichen, ein besonderes familienrechtliches Schuldverhältnis zugrunde liegt, sofern kein Gesellschaftsverhältnis begründet wurde.
  • OLG Naumburg, 08.07.2004 - 4 U 37/04

    Wegfall der durch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägten anderweitigen

    Zwar kann ein Ehegatte, der dem anderen für dessen Unternehmen während intakter Ehe die Aufnahme von Krediten durch Übernahme einer persönlichen Haftung oder durch Einräumung dinglicher Sicherheiten ermöglicht hat, nach Scheitern der Ehe grundsätzlich Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts gemäß §§ 670, 257 BGB verlangen (vgl. BGH FamRZ 1972, 362 sowie OLG Hamm FamRZ 1992, 437).
  • OLG Frankfurt, 06.07.2010 - 15 W 52/10

    Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe: Erfolgsaussicht einer

    Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen die Rechtsprechung die Voraussetzungen eines Freistellungsanspruchs nach den §§ 670, 257 BGB bejaht hat, die Darlehensbeteiligung des einen Ehegatten ausschließlich oder ganz überwiegend nur dem wirtschaftlichen Interesse des anderen Ehegatten diente (vgl. BGH FamRZ 1989, 835; OLG Hamm FamRZ 1992, 437; OLG Celle FamRZ 85, 711), und dass insoweit ein entscheidender Unterschied zum vorliegenden Fall besteht, in dem das Darlehen im Interesse der Familie aufgenommen wurde und die Beteiligung des Klägers damit gerade nicht ausschließlich oder überwiegend im wirtschaftlichen Interesse der Beklagten erfolgte.
  • OLG Hamm, 15.02.2002 - 10 UF 216/01

    Güterrechtlicher Ausgleich unbenannter Zuwendungen unter Ehegatten;

    Wenn ein Ehegatte für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten Sicherheiten bestellt, wobei es unerheblich ist, ob diese schuldrechtlicher oder dinglicher Art sind, ist Auftragsrecht anzuwenden; dem die Sicherheit stellenden Ehegatten sind Ansprüche auf Befreiung von der Verbindlichkeit oder auf Erstattung geleisteter Zahlungen gem. § 670 BGB nach Scheitern der Ehe zuzubilligen, soweit nicht anderweitige vertragliche Regelungen oder die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstehen (BGH FamRZ 1989, 835; OLG Hamm (33.Zs.) FamRZ 1992, 437; OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 802; Wever a.a.O., Rnr. 718-720).
  • OLG Frankfurt, 12.07.2001 - 1 WF 99/01

    Zugewinn, Ausgleichsbilanz; Zugewinn, Aufrechnung; Zugewinn, Haftung, dingliche

    Ist diese Überlassung von Sicherheiten allein im wirtschaftlichen Interesse des anderen Ehegatten erfolgt, steht demjenigen, der die Sicherheit geleistet hat, gegen den anderen Ehegatten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Auftrags (§ 670 BGB) ein Ersatzanspruch zu, gegebenenfalls ein Freistellungsanspruch, im Fall der Inanspruchnahme ein Erstattungsanspruch (OLG Hamm, FamRZ 1992, 437).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht